Norm
ZPO §381Rechtssatz
Die Inanspruchnahme durch die regelmäßige Berufsarbeit allein ist kein hinreichender Grund für das Ausbleiben von der Parteienvernehmung. Nur Hindernisse, die außerhalb des üblichen Ablaufes der beruflichen Tätigkeit liegen, können das Nichterscheinen ausreichend begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040676Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00040_8800000_002