RS OGH 1988/4/13 9ObA40/88, 9ObA2/89

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ZPO §381

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme durch die regelmäßige Berufsarbeit allein ist kein hinreichender Grund für das Ausbleiben von der Parteienvernehmung. Nur Hindernisse, die außerhalb des üblichen Ablaufes der beruflichen Tätigkeit liegen, können das Nichterscheinen ausreichend begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040676

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00040_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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