RS OGH 1988/4/13 9ObA89/88, 9ObA107/01b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

EO §299

Rechtssatz

Es bleibt dem betreibenden Gläubiger überlassen, zu behaupten und zu beweisen, daß es sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur um eine Scheinhandlung und in Wirklichkeit um ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis gehandelt habe.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 89/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 89/88
    SZ 61/95 = JBl 1988,600 = RdW 1989,28 = RdA 1990,289 (A Burgstaller)
  • 9 ObA 107/01b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 107/01b
    Vgl aber; Beisatz: Die Pfandrechtserstreckung des § 299 Abs 1 EO gilt auch für den Fall der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber innerhalb der Sechsmonatsfrist des Abs 1, sofern sich das alte und das neue Arbeitsverhältnis "im Wesenskern" nicht unterscheiden. (T1) Beisatz: Änderung des § 299 EO durch EO-Novelle 1991 und der ASGG-Novelle 1994 mit umfassender Darstellung der Rechtsprechung und Lehre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003960

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00089_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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