RS OGH 1988/4/13 9ObA73/88, 9ObA115/89, 8ObA305/94, 8ObA216/95 (8ObA217/95), 8ObA216/96, 9ObA222/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §1151 ID

Rechtssatz

Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, dass der Arbeitsvertrag gelöst wird, damit zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag auf den gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung-, sondern als echte Karenzierungsvereinbarung qualifizieren müssen. An einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt es etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so etwa die allfällige Urlaubsentschädigung, die allfällige Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen nicht geleistet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 73/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 73/88
    Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738
  • 9 ObA 115/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 9 ObA 115/89
    Beisatz: Die Parteien wählen typischerweise eine Konstruktion, die einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach sich zieht. (T1)
  • 8 ObA 305/94
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 8 ObA 305/94
    Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 216/95
    Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 ObA 216/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Arbeitsgeber anlässlich jeder saisonalen Unterbrechung die Sonderzahlungen und die Urlaubsabfindung ausbezahlt, liegt nicht bloß eine Aussetzung vor. (T3)
    Beis wie T2
  • 8 ObA 216/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 216/96
  • 9 ObA 222/97f
    Entscheidungstext OGH 14.01.1998 9 ObA 222/97f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Absicht des Dienstnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse deuten auf eine Unterbrechung, weil nicht anzunehmen ist, dass die Arbeitsvertragsparteien sich wegen Errichtung oder Verwendung einer "Lugurkunde" iSd § 239 StGB strafbar und gemäß § 25 AlVG regresspflichtig machen wollten. (T4)
  • 9 ObA 147/98b
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 147/98b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Die Absicht des Dienstnehmers auf Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse deuten auf eine Unterbrechung. (T5)
  • 8 ObA 58/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 58/98g
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht. (T6)
    Beisatz: Auch die Bereitschaft während der Zwischensaison ein Zimmer zu überlassen, ist eine bloße Gefälligkeit, der keine entscheidende Bedeutung zukommt. (T7)
  • 9 ObA 25/99p
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 25/99p
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Führt aber die Erforschung des Parteiwillens im Einzelfall zum gegenteiligen Ergebnis, kann der Umstand, dass dem Arbeitnehmer mit seinem Einverständnis der Bezug von Arbeitslosengeld ermöglicht wurde, für sich allein die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen. (T8)
  • 9 ObA 155/99g
    Entscheidungstext OGH 30.06.1999 9 ObA 155/99g
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 8 ObA 152/99g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 152/99g
  • 9 ObA 249/99d
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 249/99d
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 8 ObS 106/01y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObS 106/01y
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 nur: Die Nichtauszahlung einer Abfertigung spricht nicht eindeutig für eine Karenzierung. (T9)
  • 9 ObA 231/01p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 231/01p
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 9 ObA 13/09s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 ObA 13/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz wie T8
  • 9 ObA 35/19s
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 35/19s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten