Norm
ABGB §451 CRechtssatz
Der Simultanpfandgläubiger und sein Nachhypothekar stehen zueinander in keinem Rückgriff oder Schadenersatz auslösenden Verpflichtungsverhältnis. Insbesondere besteht keine dem § 1360 ABGB ähnliche Rechtsbeziehung (Ablehnung von Hoyer, JBl 1987, 773 f und ÖBA 1987, 275). Ein Simultanpfandgläubiger kann daher, soweit nicht eine im allgemeinen Schadenersatzrecht anerkannte Haftung für einen Eingriff in fremde Recht gegeben ist , ohne ausgleichs- oder schadenersatzpflichtig zu werden, einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn dadurch bei einer späteren Zwangsversteigerung der Nachhypothekar einen Ausfall erleidet, der ihn sonst zur Einräumung einer Ersatzhypothek berechtigt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003469Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011