RS OGH 1988/4/13 9ObA33/88, 7Ob210/03p, 8ObA68/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §878
VersVG §8 Abs2

Rechtssatz

Die Konversion eines fehlerhaften einseitigen Rechtsgeschäftes kann allerdings nie zu einem Mehr an Rechtsfolgen , somit zu einer stärkeren Belastung des Erklärungsadressaten führen , als im ursprünglichen Geschäft angestrebt wurde , da dessen Willensrichtung für das gültige Zustandekommen des einseitigen Rechtsgeschäftes nicht von Relevanz ist .

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 33/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 33/88
    Veröff: JBl 1989,332 = Arb 10736
  • 7 Ob 210/03p
    Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 210/03p
    Beisatz: Hier: Zeitwidrige Kündigung - "Konversion" (§ 140 BGB). (T1)
  • 8 ObA 68/20p
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 68/20p
    Beisatz: Hier: Umdeutung einer Nichtverlängerungserklärung (betreffend einen befristeten Bühnenarbeitsvertrag) in eine Kündigung (eines unbefristeten Dienstverhältnisses) verneint; Eine Umdeutung würde durch das Eingreifen einer kurzen Frist zum Vorgehen gegen die umgedeutete Erklärung eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Rechtsposition des Arbeitnehmers zur Folge haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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