Norm
ABGB §878Rechtssatz
Die Konversion eines fehlerhaften einseitigen Rechtsgeschäftes kann allerdings nie zu einem Mehr an Rechtsfolgen , somit zu einer stärkeren Belastung des Erklärungsadressaten führen , als im ursprünglichen Geschäft angestrebt wurde , da dessen Willensrichtung für das gültige Zustandekommen des einseitigen Rechtsgeschäftes nicht von Relevanz ist .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020