RS OGH 1988/4/13 1Ob10/88, 1Ob34/90 (1Ob35/90), 1Ob28/91, 1Ob2/92, 1Ob27/92, 1Ob5/94, 1Ob32/95, 9ObA

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §364 A
AHG §1 G
AHG §9
B-VG Art94
JN §1 CXIXa

Rechtssatz

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, das dem Nachbarrecht nicht entsprechende Begehren auf Unterlassung der Stationierung von Flugzeugen des Bundesheeres (Draken) aber zeigt, dass in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 10/88
    Veröff: SZ 61/88 = JBl 1988,594
  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Vgl auch; nur: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn in Wahrheit der beklagten Republik Österreich hoheitliches Handeln untersagt werden soll. (T1)
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 1 Abs 1 AHG schließt es aus, dass Gerichte dem Rechtsträger ein Unterlassen auftragen. (T2)
    Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930
  • 1 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 2/92
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen (hier: Widerrufsbegehren (Widerrufsveröffentlichungsbegehren) und schadensvorbeugendes Unterlassungsbegehren). (T3)
  • 1 Ob 27/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 27/92
    Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Es ist ausgeschlossen, dass Gerichte einem Rechtsträger ein bestimmtes Tun oder eine bestimmte Unterlassung auftragen. (T4)
    Beisatz: Einem solchen Begehren steht der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung entgegen. (T5)
  • 1 Ob 5/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 5/94
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Erteilung von Aufträgen an Rechtsträger zu bestimmtem hoheitlichen Tun oder Unterlassen durch Gerichte ist generell abzulehnen, wobei sowohl der Eingriff in verwaltungsbehördliche wie in gerichtliche Kompetenzen unzulässig ist. (T6)
  • 1 Ob 32/95
    Entscheidungstext OGH 28.06.1995 1 Ob 32/95
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 81/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 81/95
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
    Beisatz: § 48 ASGG. (T7)
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Vgl; Beis wie T6
    Veröff: SZ 68/220
  • 6 Ob 2023/96k
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2023/96k
    Auch
  • 4 Ob 10/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 10/96
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein Gericht kann einer Verwaltungsbehörde mit einstweiliger Verfügung weder auftragen, Verwaltungsangelegenheiten in bestimmter Weise zu behandeln und zu entscheiden, noch verbieten, in eigenen Angelegenheiten tätig zu werden. (T8)
    Veröff: SZ 69/59
  • 5 Ob 173/99y
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 173/99y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 71/01z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 71/01z
    Ähnlich; Beis wie T4
    Veröff: SZ 74/56
  • 16 Ok 3/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 3/03
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein privatrechtlicher Anspruch behauptet wird, mit dem jedoch ein unmittelbarer Eingriff in das hoheitliche Handeln eines Rechtsträgers angestrebt wird, sei es durch Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns durch Vornahme oder Rückgängigmachung eines Verwaltungsaktes, sei es durch Untersagung hoheitlichen Handelns. (T9)
    Beisatz: Hier: Streichung eines Medikamentes aus dem Heilmittelverzeichnis. (T10)
  • 10 Ob 86/05b
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 Ob 86/05b
    Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsweg ist - im Hinblick auf den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung - immer unzulässig, wenn mit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsaktes einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll. (T11)
    Beis ähnlich wie T5
  • 3 Ob 190/05w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 190/05w
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 1 Ob 34/07t
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 34/07t
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11
  • 8 Ob 43/08v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 Ob 43/08v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Einem Rechtsträger. (T12)
    Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11
  • 4 Ob 83/09y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 83/09y
    Vgl auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 63/09x
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 63/09x
    Vgl; Beisatz: Hier: Einhebung von Parkgebühren durch eine Gemeinde. (T13)
    Beisatz: Aus § 25 iVm § 94d StVO ergibt sich, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gemeinde eine Kurzparkzone im eigenen Wirkungsbereich verordnen kann. Nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Nach § 2 Abs 1 leg cit hat die Gemeindevertretung durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Bei derartigen Parkabgaben handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung. (T14)
    Beisatz: Wenngleich aus den zitierten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Abgabeneinhebung folgt, vermag dies doch nichts daran zu ändern, dass es sich jedenfalls seit Inkrafttreten des Vorarlberger Parkabgabegesetzes bei der Entscheidung, ob und wo eine derartige Abgabe eingehoben wird, um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung handelt. (T15)
    Beisatz: Soweit der Kläger daher die Feststellung begehrt, die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf bestimmten Flächen keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben, zielt die Feststellung in Wahrheit auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Hoheitsakts, nämlich der Einhebung von Parkabgaben nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz, ab. Insoweit ist der Rechtswegnicht zulässig. (T16)
    Beisatz: Daran vermag auch das Vorliegen einer seinerzeitigen Vereinbarung nichts zu ändern. Eine bindende vertragliche Regelung von sonst hoheitlich zu besorgenden Aufgaben im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist nur dann zulässig, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. (T17)
    Beisatz: Das Klagebegehren, auf Feststellung der Pflicht zur Verwendung bestimmter Flächen als Parkplatz zielt nicht auf die Vornahme eines Hoheitsakts im Sinne einer ausdrücklichen Widmung der betreffenden Flächen als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne des § 9 Abs 1 VbgStrG ab, sondern kann auch zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Fläche als jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglicher Parkplatz zu verwenden ist. Dass eine derartige faktische Verwendung durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs im Rechtssinne führen kann, steht der Natur dieses Begehrens als rein privatrechtlich nicht entgegen. Insoweit ist der Rechtsweg zulässig. (T18)
  • 1 Ob 139/10p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 139/10p
    Vgl; Beisatz: Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden. (T19)
  • 8 Ob 128/09w
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
    Vgl auch; Beisatz: Von der Zuständigkeit der Gerichte ausgenommen sind jene Fälle, in denen zwar ein nachbarrechtlicher Eingriff behauptet wird, in denen es aber im Ergebnis um ein Begehren auf Unterlassung hoheitlichen Handelns oder der Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns geht, das den Verwaltungsbehörden zugewiesen ist. Insoweit fehlt es an der Zuständigkeit der Gerichte. (T20)
    Veröff: SZ 2010/112
  • 1 Ob 227/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 227/10d
    Auch; nur T1; Beis wie T12
  • 1 Ob 135/12b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 135/12b
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 28/13w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 28/13w
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T20
  • 9 ObA 117/14t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 117/14t
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 Ob 94/15v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 87/18z
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 87/18z
    Beis wie T9; Beis wie T11
  • 6 Ob 208/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 208/18h
    Vgl auch
  • 3 Ob 199/21t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 199/21t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T21)
  • 1 Ob 96/22g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 96/22g
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Der bloße Umstand, dass Immissionen im Bereich der "Daseinsvorsorge" verursacht werden, reicht zur Qualifikation als "hoheitlich" nicht aus. (T22)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010522

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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