Vgl; Beisatz: Hier: Einhebung von Parkgebühren durch eine Gemeinde. (T13)
Beisatz: Aus § 25 iVm
§ 94d StVO ergibt sich, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gemeinde eine Kurzparkzone im eigenen Wirkungsbereich verordnen kann. Nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Nach § 2 Abs 1 leg cit hat die Gemeindevertretung durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Bei derartigen Parkabgaben handelt es sich nach völlig einhelliger Auffassung um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung. (T14)
Beisatz: Wenngleich aus den zitierten Bestimmungen keine Verpflichtung zur Abgabeneinhebung folgt, vermag dies doch nichts daran zu ändern, dass es sich jedenfalls seit Inkrafttreten des Vorarlberger Parkabgabegesetzes bei der Entscheidung, ob und wo eine derartige Abgabe eingehoben wird, um eine Maßnahme der Hoheitsverwaltung handelt. (T15)
Beisatz: Soweit der Kläger daher die Feststellung begehrt, die beklagte Partei sei dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf bestimmten Flächen keine Parkuhren aufzustellen oder andere Gebühren einzuheben, zielt die Feststellung in Wahrheit auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Hoheitsakts, nämlich der Einhebung von Parkabgaben nach § 1 Abs 1 Vorarlberger Parkabgabegesetz, ab. Insoweit ist der Rechtswegnicht zulässig. (T16)
Beisatz: Daran vermag auch das Vorliegen einer seinerzeitigen Vereinbarung nichts zu ändern. Eine bindende vertragliche Regelung von sonst hoheitlich zu besorgenden Aufgaben im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist nur dann zulässig, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. (T17)
Beisatz: Das Klagebegehren, auf Feststellung der Pflicht zur Verwendung bestimmter Flächen als Parkplatz zielt nicht auf die Vornahme eines Hoheitsakts im Sinne einer ausdrücklichen Widmung der betreffenden Flächen als öffentliche (Gemeinde-)Straße im Sinne des § 9 Abs 1 VbgStrG ab, sondern kann auch zwanglos dahin verstanden werden, dass diese Fläche als jedermann unter gleichen Voraussetzungen zugänglicher Parkplatz zu verwenden ist. Dass eine derartige faktische Verwendung durch langjährige Übung zur Begründung eines Gemeingebrauchs im Rechtssinne führen kann, steht der Natur dieses Begehrens als rein privatrechtlich nicht entgegen. Insoweit ist der Rechtsweg zulässig. (T18)