Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Die Zahlung eines Entgeltteils (16. Monatsbezug) unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht darf vom Arbeitnehmer nicht zurückgewiesen werden, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Eine derartige Zahlung unter Vorbehalt berechtigt daher nicht zum Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verzug, Angestellte, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt, Sonderzahlung, vorzeitige Auflösung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010