RS OGH 1988/4/13 9ObA52/88, 9ObA296/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IC

Rechtssatz

Haben die Parteien in einer Rahmenkonditionsvereinbarung ausdrücklich festgelegt, daß der "Außendienstmitarbeiter" in keiner Phase der Zusammenarbeit verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert dies nicht daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 52/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
    Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 ( Schöffl )
  • 9 ObA 296/01x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014467

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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