Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Haben die Parteien in einer Rahmenkonditionsvereinbarung ausdrücklich festgelegt, daß der "Außendienstmitarbeiter" in keiner Phase der Zusammenarbeit verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert dies nicht daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014467Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_001