TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/26 2001/18/0244

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1997 §114 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38;
FrG 1997 §44;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, über die Beschwerde der D, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Mai 2001, Zl. SD 3/01, betreffend Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Mai 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, vom 22. Mai 2000 und vom 25. Mai 2000 auf Aufhebung des von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29. Jänner 1996 gegen sie erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbots gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1996 sei gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Diesem Aufenthaltsverbot sei folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen: Die Beschwerdeführerin, die zuvor bei ihren Eltern in Paris gelebt hätte, sei am 22. August 1988 sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist. Bereits einen Tag nach ihrer Einreise sei sie bei einem Diebstahl in einer Lebensmittelfiliale betreten worden. Mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 7. September 1988 sei die Beschwerdeführerin wegen der versuchten Beteiligung an einem Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Noch im Jahr 1988 sei gegen sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin wieder nach Frankreich zurückgekehrt. Im Jahr 1989 sei ihr von der Erstbehörde die Einreise bewilligt worden, in der Folge seien ihr Vollstreckungsaufschübe erteilt worden, weil sie mit ihrem Lebensgefährten, der in Österreich gewohnt und über einen Befreiungsschein verfügt habe, ein gemeinsames Kind gehabt hätte.

Bereits im Jahr 1990 sei sie neuerlich vom Jugendgerichtshof Wien wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt worden. Eine weitere Verurteilung sei vom selben Gerichtshof am 5. Oktober 1990 wegen Diebstahls und Unterschlagung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen erfolgt.

Selbst die Verbüßung einer Haftstrafe habe die Beschwerdeführerin nicht davon abhalten können, etwas mehr als ein halbes Jahr nach ihrer Haftentlassung neuerlich straffällig zu werden. So sei sie durch den Jugendgerichtshof Wien am 28. Oktober 1991 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Dieser rechtskräftigen Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Mittätern am 6. Juli 1991 neuerlich Taschendiebstähle habe begehen wollen. Zu diesem Zweck habe sie das am Naschmarkt herrschende Gedränge genutzt und eine Frau ausgewählt, die einen Rucksack mit Außentasche getragen habe, wobei eine unmündige Mittäterin den Zippverschluss eines Außenfaches des Rucksackes geöffnet und die Beschwerdeführerin aus diesem Fach eine Geldbörse entnommen und sofort an eine Mittäterin weitergegeben habe. Es sei nur deswegen beim Versuch geblieben, weil sie auf Grund ihres zielgerichteten Verhaltens die Aufmerksamkeit von Kriminalbeamten erregt habe, die in der Folge eingeschritten seien.

Mittels Bescheides der Erstbehörde vom 29. Juli 1993 sei das aus dem Jahr 1988 stammende Aufenthaltsverbot auf Befürwortung der Bewährungshilfe aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge dessen am 28. Juli 1993 niederschriftlich ermahnt worden, wobei ihr gleichzeitig für den Fall einer neuerlichen Gesetzesübertretung die Erlassung eines neuen Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung in Aussicht gestellt worden sei.

Ungeachtet dessen sei die Beschwerdeführerin bereits am 1. Februar 1994 erneut wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin weniger als ein halbes Jahr nach ihrer Ermahnung - laut Gerichtsurteil zumindest am 4. Dezember 1993 - abermals gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versucht habe, indem sie in Wien in der U-Bahn-Station Karlsplatz auf dem Bahnsteig die Handtasche einer Frau geöffnet und in diese hineingegriffen habe, um daraus eine Geldbörse sowie eine optische Brille zu entnehmen.

Am 11. August 1995 sei die Beschwerdeführerin neuerlich vom Landesgericht für Strafsachen Wien (bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Februar 1996) wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, habe sich die Beschwerdeführerin -  die, nachdem sie von einem Ausgang in die Justizanstalt Schwarzau nicht mehr zurückgekehrt wäre, seit 10. März 1994 auf der Flucht gewesen sei -

am 4. Februar 1995 in einem Großkaufhaus befunden und Ausschau nach einer Gelegenheit für einen Handtaschendiebstahl gehalten. Sie habe eine damals über 73 Jahre alte Frau ausgewählt. Lediglich der Umstand, dass diese Frau sie ertappt habe, habe die Beschwerdeführerin an der Tatvollendung gehindert.

Im Anschluss an die Gerichtshaft sei die Beschwerdeführerin "in Vollstreckung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes" in ihre Heimat abgeschoben worden. Über ihren weiteren Aufenthalt sei zunächst nichts bekannt gewesen. Am 10. März 2000 sei eine Meldung der Beschwerdeführerin in Wien erfolgt. Laut einem Erhebungsbericht vom 5. Mai 2000 habe ein Festnahmeauftrag seitens der Erstbehörde nicht vollzogen werden können, weil die Beschwerdeführerin laut Auskunft eines Verantwortlichen eines "Lebenszentrums" (der Meldeadresse der Beschwerdeführerin) zu ihrem Ehemann gezogen sei.

Der gegenständliche Antrag vom 22. Mai 2000 (eingebracht vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) und vom 25. Mai 2000 (eingebracht von einem näher genannten Bevollmächtigten) auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gründe sich im Wesentlichen darauf, dass seit Verhängung des Aufenthaltsverbots im Jahr 1995 ein entsprechend langer Zeitraum verstrichen wäre, wobei die Beschwerdeführerin während dieser Jahre Zeit für eine Läuterung gehabt hätte. Ihre Straftaten - die sie nicht bagatellisieren wollte - wären vorwiegend im jugendlichen Alter begangen worden, seit 1994 wäre sie in Österreich nicht wieder straffällig geworden. Zudem wäre sie nunmehr "auf dem richtigen Weg der Verantwortung", zumal sie mittlerweile für vier minderjährige Kinder sorgepflichtig wäre.

In der Berufung sei ergänzend vorgebracht worden, dass ihr Ehemann von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden wäre und dadurch Niederlassungs- und Arbeitsfreiheit genießen würde sowie "eine Niederlassungsberechtigung" erhalten hätte. Auf Grund dieses Umstandes wäre sie auch nach Aufhebung des Aufenthaltsverbots zur Niederlassung berechtigt. Weiters habe die Beschwerdeführerin deponiert, dass sie für drei und nicht für vier Kinder sorgepflichtig wäre.

Ausgehend von der nach § 44 und § 114 Abs. 3 FrG gegebenen Rechtslage sei zunächst festzuhalten, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot im Hinblick darauf, dass bezüglich des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG keine inhaltliche Änderung (gegenüber der Rechtslage nach dem Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992) eingetreten sei, auch auf Grund der Bestimmungen des FrG hätte erlassen werden können. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden, wobei sie jeweils binnen kurzer Zeit erneut straffällig geworden sei. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Es sei auch nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots eine nach § 37 FrG durchgeführte Abwägung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen wäre. Die im angefochtenen Bescheid angegebenen, seinerzeit bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin wären nämlich bei einer zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG durchgeführten Abwägung nicht stärker ins Gewicht gefallen, als dies nach den inhaltsgleichen Regelungen der §§ 19 und 20 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, tatsächlich in Rechnung gestellt worden sei.

Auch die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen" des FrG wären der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegengestanden, zumal die Beschwerdeführerin dem Akteninhalt zufolge im Jahr 1988, sohin im Alter von fünfzehn Jahren, in das Bundesgebiet eingereist sei - sie sei daher nicht von klein auf im Inland aufgewachsen - und zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (jenes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, das zur ersten gerichtlichen Verurteilung am 7. September 1988 geführt habe und somit offenkundig unmittelbar nach der Einreise gesetzt worden sei) noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass der Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts in jenem Fehlverhalten gelegen wäre, das zur Verurteilung der Beschwerdeführerin am 1. Februar 1994 geführt habe und von ihr am 4. Dezember 1993 gesetzt worden sei, wäre sie auch zu diesem Zeitpunkt noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen.

Da besondere Umstände weder vorgebracht worden noch aktenkundig seien, wäre bei fiktiver Geltung des FrG zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots in Anbetracht des dargestellten (Gesamt-)Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin auch nicht von dem der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gewesen.

Was den Antrag gemäß § 44 FrG betreffe, sei Folgendes festzuhalten: Auch im Grund des § 44 FrG sei in Anbetracht des (unbestrittenen) Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Gefährlichkeitsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG noch gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht darzulegen vermocht, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände zu ihren Gunsten geändert hätten. Nach der Aktenlage seien weder in ihrer privaten noch in ihrer familiären Situation relevante Änderungen eingetreten. Bei der Beurteilung der weiteren Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 und 2 FrG seien zu Gunsten der Beschwerdeführerin ihre aufrechte Ehe mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass aus dieser Beziehung drei Kinder stammten. Zu ihren Ungunsten falle aber das besagte - aus einer Reihe von gerichtlich strafbaren Handlungen bestehende - Gesamtfehlverhalten ins Gewicht. Weiters habe zu ihren Ungunsten veranschlagt werden müssen, dass sie trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots bereits im Jahr 2000 wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, wodurch sie das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen "nicht unerheblich" gefährdet habe.

Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Familiensituation abstelle und geltend mache, auf Grund des Aufenthaltsverbots daran gehindert zu sein, mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern im Bundesgebiet zusammenzuleben, sei ihr zu entgegnen, dass bezüglich dieser - in Anbetracht der besagten maßgeblichen öffentlichen Interessen - in Kauf zu nehmenden Einschränkung keine Änderung seit Erlassung des Aufenthaltsverbots eingetreten sei. Angesichts des eingangs dargestellten gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin mache sie auch "mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung" bei Wegfall des Aufenthaltsverbots - der Ehemann der Beschwerdeführerin habe auf Grund einer am 10. August 2000 vom Bezirksgericht Josefstadt bewilligten Adoption seitens einer österreichischen Staatsbürgerin eine vom 13. März 2001 bis zum 13. Februar 2002 gültige Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten -

keinen Umstand geltend, der ihre persönlichen Interessen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als so gewichtig erscheinen lasse, dass diese schwerer wögen als die durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigten besagten öffentlichen Interessen. Zudem erfahre die ins Treffen geführte Geburt eines weiteren Kindes dadurch eine Relativierung, dass die Beschwerdeführerin angesichts des gegen sie bestehenden Aufenthaltsverbots nicht darauf habe bauen dürfen, sich während dessen Gültigkeitsdauer mit ihren Kindern bei ihrem Ehemann in Österreich niederlassen zu dürfen.

Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Einreise in das Bundesgebiet trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots deutlich unter Beweis gestellt, dass ihr Aufenthalt nach wie vor eine massive Gefährdung der maßgebenden öffentlichen Interessen, insbesondere des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen, darstelle.

Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erweise sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots weiterhin als dringend geboten und im Grund des § 37 FrG auch als zulässig. In Anbetracht der dargelegten Umstände habe sich die Interessenslage weiter zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verschoben. Da diese auch keine besonderen, zu ihren Gunsten sprechenden Umstände dargelegt habe, habe das Aufenthaltsverbot auch nicht im Rahmen des der Behörde bei der Beurteilung nach § 44 FrG zukommenden Ermessens aufgehoben werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Für - auf das Fremdengesetz aus 1992 gegründete - Aufenthaltsverbote, die, wie das vorliegende, vor dem Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 erlassen wurden, normiert § 114 Abs. 3 FrG Folgendes:

"Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder - wenn sich aus anderen Gründen ein Anlass für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen - von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können."

Nach dieser Bestimmung kommt es also darauf an, ob der zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogene Sachverhalt auch bei fiktiver Geltung des Fremdengesetzes 1997 diese Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Verhängung gerechtfertigt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2000/18/0110, mwH).

1.2. Der Ansicht der belangten Behörde, dass dies - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - zu bejahen sei, tritt die Beschwerde nicht ausdrücklich entgegen. Auch dem Verwaltungsgerichtshof bietet diese behördliche Beurteilung keinen Anlass zu Bedenken.

2. Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grund der §§ 37 und 38 FrG zulässig ist. Darüber hinaus hat die Behörde bei dieser Entscheidung auch das ihr im § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen zu üben. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Dies bedeutet, dass die Behörde bei der Frage, ob ein Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufzuheben ist, zu beurteilen hat, ob das Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung der seit dessen Verhängung eingetretenen Änderung von maßgeblichen Umständen noch erlassen werden könnte. Umstände, die dem Aufenthaltsverbot bereits bei dessen Erlassung entgegengestanden sind, können jedoch nicht zur Aufhebung führen. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2000/18/0037, mwH)

3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, dass sich seit der Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotsbescheides die dafür maßgeblichen Umstände zu ihren Gunsten geändert hätten, damit, dass sie seit 1994 (richtig: 1995) straffrei geblieben sei und seit Erlassung des Aufenthaltsverbots im Jahr 1988 insgesamt vier Kinder geboren habe (in den Jahren 1989, 1991, 1995 und 2000). Das von der belangten Behörde herangezogene Gesamtfehlverhalten bestehe aus insgesamt fünf gerichtlich strafbaren Handlungen, wobei die letzte Straftat bereits sieben Jahre zurückliege. Seitdem habe sich die persönliche und familiäre Situation der Beschwerdeführerin ganz entscheidend verändert, weil sie sich auf Grund ihrer vierfachen Mutterschaft ihrer familiären Verantwortung und Verpflichtung "durchaus bewusst geworden" sei; in den letzten beiden Jahre habe sie zudem ihre erkrankte Schwiegermutter pflegen müssen. Auch sei insofern "eine soziale Festigung" im Leben der Beschwerdeführerin eingetreten, als sie nunmehr verheiratet sei und ihr Ehemann ein ausreichendes Einkommen erziele, um die Familie zu ernähern; in ihrer Jugendzeit hingegen habe sie in der Tat regelrecht "auf der Straße" gelebt. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin habe sich daher sowohl in privater als auch familiärer Hinsicht ganz entscheidend zu ihren Gunsten verändert, sie habe sich seit nunmehr sieben Jahren wohlverhalten. Es gehe "aus der Aktenlage keineswegs hervor, dass sie seit 1995 aus Österreich ausgereist sei". Ungeachtet dessen hätte auch eine Einreise im Jahr 2000 das öffentliche Interesse an einem geordneten Zusammenleben in keiner Weise gefährdet, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits seit 1995 wohlverhalten habe. Dazu komme auch, dass es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe, dass ihr als vierfacher Mutter von kleinen Kindern ein Zusammensein mit ihrer Familie ein elementares, menschlich wohl nachvollziehbares Bedürfnis gewesen sei.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführerin liegen unstrittig die im angefochtenen Bescheid festgestellten, über einen längeren Zeitraum hindurch begangenen Eigentumsdelikte zur Last, wodurch sie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0191, mwH) gravierend beeinträchtigte, zumal sie sich (ebenfalls unstrittig) auch durch bereits erfolgte gerichtliche Verurteilungen nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden und ihr deliktisches Verhalten noch dazu in der qualifizierten Form des versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls bzw. des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu setzen. Die geradezu beharrliche Wiederholung von einschlägigen Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen lässt auf eine diesbezüglich uneinsichtige Haltung der Beschwerdeführerin schließen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides waren angesichts der festgestellten Verurteilungen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) FrG weiter gegeben. Ferner kann (entgegen der Beschwerde) der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des festgestellten sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass in ihrem Fall - ungeachtet des Umstandes, dass ihr letztes unstrittig im Februar 1995 gesetztes Fehlverhalten (das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon sechs Jahre und vier Monate zurücklag - weiterhin die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei.

Die bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zu berücksichtigenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin haben sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jedenfalls insofern geändert, als sie im Jahr 2000 ein viertes Kind geboren hat. Die daraus resultierenden zusätzlichen familiären Interessen der Beschwerdeführerin werden aber dadurch maßgeblich relativiert, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes auf Grund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes nicht mit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich rechnen durfte. Von daher vermögen auch die von ihr vorgebrachten Umstände ihres Bewusstseinswandels und ihrer sozialen Festigung durch ihre Ehe nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuschlagen. Auf Grund der - wie dargestellt - nach wie vor gegebenen großen Gefährdung öffentlicher Interessen durch einen inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin kann somit die Auffassung der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Schutz der Rechte Dritter, und die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch die Beschwerdeführerin) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen ihrer Aufhebung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Auf dem Boden des Gesagten geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet, fehl.

5. Schließlich können der Beschwerde wie auch den vorgelegten Verwaltungsakten - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - keine besonderen Umstände dafür entnommen werden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 44 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen gehabt hätte.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001180244.X00

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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