RS OGH 1988/4/13 1Ob543/88, 1Ob606/93, 5Ob99/07f, 5Ob78/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1988
beobachten
merken

Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Vormieter kann Ablöse auch für solche Investitionen verlangen, die er seinerseits von einem früheren Mieter, auch wenn dieser nicht sein Rechtsvorgänger war, übernommen hat (Ablehnung von MietSlg 37267/35).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten