Norm
MRG §14Rechtssatz
Gemeinsamer Haushalt eines Ehepaares liegt in zwei in verschiedenen Orten gelegenen Wohnungen vor, wenn drei Tage in der einen und vier Tage in der anderen Wohnung verbracht werden und jeweils in der bewohnten Wohnung der Haushalt geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069689Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008