RS OGH 1988/4/14 6Ob552/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Norm

EheG §81
EheG §83

Rechtssatz

Im Falle eines bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst teilweise fertig gestellten Anlagegutes entspricht es regelmäßig der Billigkeit, für den genannten Zeitpunkt den Zustand der Fertigstellung in einem Prozentsatz zu ermitteln, den Wert des fertig gestellten Anlagegutes für den Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu schätzen und diesen Schätzwert mit dem ermittelten Prozentsatz des Fertigstellungszustandes im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu multiplizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057492

Dokumentnummer

JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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