RS OGH 1988/4/14 6Ob552/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Norm

EheG §81
EheG §83

Rechtssatz

Vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt die Vermutung, daß - bis zu einem vom Zahler zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles - die Leistungen aus vorhandenen, daß heißt angesparten Mitteln der Eheleute getätigt wurden; danach, daß - bis zu dem vom nicht leistenden Teil zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles die Leistungen nicht aus Mitteln getätigt wurden, die bereits im Zeitpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben und angesammelt worden waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057321

Dokumentnummer

JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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