Norm
EheG §81Rechtssatz
Vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt die Vermutung, daß - bis zu einem vom Zahler zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles - die Leistungen aus vorhandenen, daß heißt angesparten Mitteln der Eheleute getätigt wurden; danach, daß - bis zu dem vom nicht leistenden Teil zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles die Leistungen nicht aus Mitteln getätigt wurden, die bereits im Zeitpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben und angesammelt worden waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057321Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_001