Norm
EheG §81Rechtssatz
Das im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung vorhandene Anlagegut (oder der darin enthaltene Teil, der bereits bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen war) ist nur mit seinem reinen Wert, also bezüglich der Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Schaffung (Werterhöhung) des Anlagegutes eingegangen wurden und die bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch offen waren, bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Es sind daher die im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch aufrecht bestandenen Schulden aus der Anschaffung oder wertbestimmenden Veränderung des Anlagegutes festzustellen und für den Bewertungsstichtag (Aufteilungsentscheidung) zu bewerten. Dabei entspricht es der Billigkeit, die bezahlten Schulden vom Tag der Tilgung bis zur Aufteilungsentscheidung nach einem allgemeinen Geldwertindikator (etwa einem Verbraucherpreisindex) aufzuwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018