Norm
AKHB Art6 Abs2 litbRechtssatz
Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zum RS: Normindizierung aus Anlass der Gleichstellung 7 Ob 177/08t von „VersVG §6 Abs3" auf „VersVG §6 Abs1" richtig gestellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021