RS OGH 1988/4/14 6Ob556/88 (6Ob557/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1988
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Norm

ABGB §26
AußStrG §9 A2c
OrthG §9
OrthG §12 Abs2

Rechtssatz

Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestllung einer im Pflegschaftsverfahren namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu. Das Pflegschaftsgericht hat dabei das Recht und die Pflicht, Bestellungsvorgänge sowie gegenteilige Akte und Umstände in Ansehung der für die Kirchengemeinde handelnd auftretenden Personen im selben inhaltlichen Umfang zu prüfen, wie dies (hier:) im Falle des § 9 OrthG der Kultusbehörde obläge.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 556/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 6 Ob 556/88
    SZ 61/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006867

Dokumentnummer

JJR_19880414_OGH0002_0060OB00556_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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