Norm
ArbVG §13Rechtssatz
In der Regel beendet das Wirksamwerden eines neuen allgemeinen KollV nicht die Nachwirkung eines außer Kraft getretenen speziellen KollV. Ob ein allgemeiner oder spezieller KollV vorliegt, ist eine Auslegungsfrage. Mit einem "neuen" KollV im Sinne des § 13 ArbVG ist immer ein KollV gemeint, der nach seinem Regelungscharakter (als allgemeiner oder spezieller KollV) dem außer Kraft getretenen, um dessen Nachwirkungen es geht, entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050924Dokumentnummer
JJR_19880417_OGH0002_009OBA00506_8700000_001