Norm
EO §216 IRechtssatz
Im Fall der Verweisung von Widersprüchen auf den Rechtsweg ist bei der Meistbotsverteilung zunächst auf keinen der erhobenen Widersprüche Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, als wäre kein Widerspruch erhoben. Dem Ergebnis der Widerspruchsprozesse bleibt dann die Berichtigung der Zuweisungen vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003239Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00011_8800000_001