Norm
StGB §198Rechtssatz
Anläßlich der Beurteilung von nicht näher gewidmeten Leistungen eines Unterhaltspflichtigen für den Unterhaltsberechtigten ist bei mehreren rechtlich zulässigen Verrechnungsmöglichkeiten jedenfalls nach der für den Verpflichteten günstigsten Möglichkeit abzurechnen (SSt 37/44), ohne daß es dabei darauf ankommt, ob ein Zahlungsrückstand besteht und welche Höhe er erreicht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095098Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0140OS00054_8800000_001