Norm
GebG §15Rechtssatz
Eine Urkunde muß nicht die Unterschrift beider Parteien tragen. Gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz GebG ist auch die schriftliche Annahme eines nicht schriftlichen (mündlichen oder konkludenten) Vertragsanbotes eine Beurkundung, und gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GebG gilt dasselbe für ein schriftliches Anbot das durch konkludente Annahme wirksam wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059499Dokumentnummer
JJR_19880420_OGH0002_0030OB00159_8700000_002