RS OGH 1988/4/21 12Os14/88

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Veröffentlicht am 21.04.1988
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Norm

StGB §288 Abs2

Rechtssatz

Die ausdrückliche eidliche Bestätigung früherer wahrheitswidriger Angaben als richtig, genügt auch dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 288 Abs 2 StGB, wenn eine Wiederholung des wahrheitswidrigen Aussageinhalts unterbleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096216

Dokumentnummer

JJR_19880421_OGH0002_0120OS00014_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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