Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Die ausdrückliche eidliche Bestätigung früherer wahrheitswidriger Angaben als richtig, genügt auch dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 288 Abs 2 StGB, wenn eine Wiederholung des wahrheitswidrigen Aussageinhalts unterbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096216Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0120OS00014_8800000_002