Norm
ZPO §274Rechtssatz
Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022