Norm
JN §19Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in Lehre und Judikatur in der BRD bei vergleichbarer gesetzlicher Regelung vertretenen Ansicht an, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen; es ist aber ein Aktenvermerk über die Unterlassung ratsam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022