Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Verneinung der Beschwer, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine schlichte Ladung richtet (hier: mit einer bloßen Ladung zur Einvernahme über einen vom Rechtsmittelwerber selbst gestellten Antrag wird nocht nicht in die Rechtssphäre des Geladenen eingegriffen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006557Dokumentnummer
JJR_19880421_OGH0002_0080OB00543_8800000_001