Norm
ABGB §149Rechtssatz
Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auch für Herausgabeansprüche, mit denen das pflegebefohlene Kind ein ihm nach dem Gesetz gebührendes Vermögen - Geldbeträge, Kleidungsgegenstände und Gebrauchsgegenstände usw - das ihm von einem Elternteil vorenthalten wird, begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020