RS OGH 1988/4/21 8Ob542/88, 8Ob522/93, 1Ob558/94, 9Ob117/04b, 3Ob115/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §149
JN §1 DVb1bb

Rechtssatz

Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auch für Herausgabeansprüche, mit denen das pflegebefohlene Kind ein ihm nach dem Gesetz gebührendes Vermögen - Geldbeträge, Kleidungsgegenstände und Gebrauchsgegenstände usw - das ihm von einem Elternteil vorenthalten wird, begehrt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 542/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 542/88
    Veröff: EvBl 1989/32 S 123 = RZ 1988/57 S 258
  • 8 Ob 522/93
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 522/93
    Auch
  • 1 Ob 558/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 558/94
    Vgl; Beisatz: Dies gilt dann, wenn die Rechte des Minderjährigen gar nicht strittig sind, so dass der gesetzliche Vertreter keine sein Verhalten rechtfertigenden Befugnisse ins Treffen führen kann. (T1) Veröff: SZ 67/129
  • 9 Ob 117/04b
    Entscheidungstext OGH 04.02.2005 9 Ob 117/04b
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, dass der Anspruch eines minderjährigen Kindes gegen einen Elternteil auf Herausgabe eines Vermögenswerts ausnahmsweise im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, wenn die Zurückbehaltung des Vermögenswertes auf einen Missbrauch des Rechts zur Verwaltung des Kindesvermögens im Rahmen der Obsorgebefugnis beruht, ist auf Ansprüche (hier: Unterlassung, sich an ein Fernsehteam zu wenden), die nicht auf einer Verletzung der Obsorge beruhen, von vornherein nicht anzuwenden. (T2)
  • 3 Ob 115/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 115/10y
    Vgl; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten