Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll; genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die Bagatellgrenze übersteigenden, durch längere Zeit fließenden Einkommens aus der Tatwiederholung gerichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0092060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017