RS OGH 1988/4/21 8Ob556/88, 1Ob620/89, 7Ob642/89, 8Ob643/92, 4Ob515/95, 4Ob572/95, 6Ob323/99i, 4Ob24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1988
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Norm

ABGB §362
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Ba
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen (hier: Bejahung der Passivlegitimation des sich eine Servitutsausweitung anmaßenden Störers alleine, auch wenn der Störer und seine Frau je Hälfteeigentümer jener Liegenschaft sind zu deren Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt ist).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 556/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 556/88
    Veröff: EvBl 1989/26 S 17
  • 1 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 1 Ob 620/89
  • 7 Ob 642/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 642/89
  • 8 Ob 643/92
    Entscheidungstext OGH 03.12.1992 8 Ob 643/92
    nur: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann auch gegen einen Störer allein mit schlichter Unterlassungsklage gem § 362 ABGB vorgehen oder aber iSd § 523 ABGB auch den Bestand eines von diesem Beklagten etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage machen. (T1)
  • 4 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 515/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 572/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 572/95
    nur T1
  • 6 Ob 323/99i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 323/99i
    Vgl; Beisatz: § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage nur gegen jenen ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt; sie steht auch gegenüber demjenigen zu, der in das Eigentumsrecht (des Klägers) unbefugterweise eingreift, mag er ein Recht hiezu behaupten oder nicht. (T2)
  • 4 Ob 245/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 245/00h
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 111/06s
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
    nur T1
  • 10 Ob 28/06z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines den Eigentümer zur Duldung verpflichtenden Rechtstitels bildet eine im Unterlassungsprozess zu lösende Vorfrage, über die - mangels Zwischenfeststellungsantrags - nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden ist. (T3)
  • 7 Ob 8/07p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 8/07p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 193/13w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 193/13w
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer kann die Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 2. Fall ABGB selbst dann (auch) gegen den unmittelbaren Störer richten, wenn sich dieser zwar dem Kläger gegenüber nicht auf ein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit beruft, wohl aber sein (angebliches) Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechts nicht befugt war. (T4)
  • 4 Ob 229/19h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 229/19h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010426

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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