Norm
StGB §128 Abs1 Z1 ARechtssatz
Eine Bedrängnis im Sinn des § 128 Abs 1 Z 1, vierter Fall, StGB liegt dann vor, wenn ein den Gewahrsamsinhaber persönlich treffendes Ereignis ihm offensichtlich, sei es auch nur vorübergehend, die Obhut über die in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen unmöglich macht oder zumindest erheblich erschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093335Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00005_8800000_002