TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/26 2001/20/0445

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11 Abs1;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M in Wien, geboren am 30. März 1982, vertreten durch Dr. Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Mai 2001, Zl. 215.497/0-IX/25/00, betreffend Zurückweisung eines Asylerstreckungsantrages als unzulässig (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 30. März 1982 geborene, aus dem Iran stammende Beschwerdeführer gelangte am 7. Dezember 1999 in das Bundesgebiet. Er stellte am selben Tag durch seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag, den diese bei ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 24. Jänner 2000 in einen Asylerstreckungsantrag umwandelte.

Der der Sache nach damit verbundene Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Jänner 2000 gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

Mit Bescheid vom selben Tage wies das Bundesasylamt auch den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ab, weil im Entscheidungszeitpunkt keine Asylgewährung an einen der in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2001 behob die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG den erstinstanzlichen Bescheid und wies den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2000 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG als unzulässig zurück. Die belangte Behörde hob hervor, dass der am 30. März 1982 geborene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stellung des Asylerstreckungsantrages (24. Jänner 2000) noch minderjährig gewesen sei, jedoch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (10. Mai 2001) die Volljährigkeit bereits erreicht habe. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kein minderjähriges Kind im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG sei, sei sein Asylerstreckungsantrag zurückzuweisen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Zeitpunkt der Stellung seines Asylerstreckungsantrages noch minderjährig gewesen sei.

§ 10 AsylG lautet:

"(1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429, ausgeführt hat, ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass § 10 Abs. 2 AsylG 1997 besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag normiert, zu denen die näher umschriebene spezifische Stellung als Angehöriger des Hauptasylwerbers gehört, die im gegebenen Zusammenhang (Asylerstreckung von Eltern auf Kinder) u.a. das Erfordernis der Minderjährigkeit miteinschließt. Für den Fall des Erreichens der Volljährigkeitsgrenze vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wurde dargelegt, dass bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.

Indem die belangte Behörde den obigen Ausführungen zuwider den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers deshalb zurückwies, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr minderjährig war, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren (Umsatzsteuer) findet in der genannten Verordnung keine Deckung.

Wien, am 26. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200445.X00

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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