Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Ein für den Geschäftsinhalt kausaler Irrtum des Vertreters steht dem Irrtum des Geschäftsherrn gleich; dieser kann den Vertrag anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß bei ihm ( dem Geschäftsherrn ) gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016137Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0050OB00536_8800000_001