RS OGH 1988/4/26 5Ob536/88 (5Ob537/88), 6Ob281/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

ABGB §871 A

Rechtssatz

Ein für den Geschäftsinhalt kausaler Irrtum des Vertreters steht dem Irrtum des Geschäftsherrn gleich; dieser kann den Vertrag anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß bei ihm ( dem Geschäftsherrn ) gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016137

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0050OB00536_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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