Norm
StGB §133 CRechtssatz
Der - wirtschaftliche - Zueignungsbegriff und der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tätervorsatz im Sinn des § 133 StGB setzen nicht voraus, daß das Gut durch die Überführung in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten ständig dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094177Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00007_8800000_001