Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Die Erfüllungsübernahme ist wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter", für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher gar nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise nach dem besonderen Vertragszweck doch der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017119Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019