Norm
StPO nF §345 Abs1 Z13Rechtssatz
Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO nF stellt nicht drauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern darauf, ob gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde, daß heißt ob das Gericht laut Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschrift (§§ 32 ff, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.06.2011