RS OGH 1988/4/26 11Os44/88, 12Os78/88, 12Os60/88, 11Os64/88, 13Os68/88, 12Os82/88, 11Os97/88, 13Os11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Norm

StPO nF §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO nF stellt nicht drauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern darauf, ob gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde, daß heißt ob das Gericht laut Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschrift (§§ 32 ff, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten