- 5 Ob 533/88
- 4 Ob 512/90
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kausalität der Versagung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung. (T1)
- 8 Ob 555/91
Auch
- 2 Ob 2422/96g
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 2 Ob 2422/96g
Auch
- 6 Ob 226/97x
- 1 Ob 333/98x
- 6 Ob 262/99v
Vgl auch
- 5 Ob 1/00h
Auch; nur: Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre. (T2)
- 9 Ob 76/00t
Auch; Beisatz: Der Kläger ist beweispflichtig, dass der Schaden bei Erfüllung der die Beklagte treffenden Warnpflicht und Aufklärungspflicht nicht eingetreten wäre. (T3)
- 1 Ob 278/99k
- 6 Ob 292/00k
Beisatz: Bei erwiesenem schuldhaften Unterlassen einer Belehrung wird ein Anwalt dem Mandanten gegenüber nur schadenersatzpflichtig, wenn dieser beweisen kann, dass das schuldhafte rechtswidrige Verhalten des Rechtsanwaltes kausal für den eingetretenen Schaden war (so bereits
2 Ob 224/97y). (T4)
- 1 Ob 151/01i
Auch; Beisatz: Den Kläger trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T5)
Veröff: SZ 74/159
- 7 Ob 274/01x
- 7 Ob 316/01y
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 83/02p
nur T2; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war. (T6)
Veröff: SZ 2002/46
- 1 Ob 218/02v
- 9 Ob 116/03d
- 6 Ob 131/03p
- 3 Ob 286/03k
nur: Der Kläger ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln nicht eingetreten wäre. (T7)
- 6 Ob 34/04z
- 6 Ob 12/05s
- 7 Ob 23/06t
- 2 Ob 133/06g
Auch
- 2 Ob 170/06y
- 6 Ob 185/07k
- 1 Ob 233/07g
Beisatz: Hier: Steuerberater. (T8)
- 3 Ob 134/08i
Auch
- 4 Ob 197/08m
- 9 Ob 22/08p
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 38/05g
Vgl; Beisatz: Bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T9)
- 4 Ob 28/09k
Vgl; Veröff: SZ 2009/48
- 2 Ob 266/08v
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 213/09v
- 9 Ob 7/10k
Vgl auch
- 4 Ob 36/10p
Auch; Veröff: SZ 2010/52
- 4 Ob 71/10k
Auch; nur T7
- 3 Ob 39/11y
Auch
- 6 Ob 245/10p
- 17 Ob 11/11h
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/105
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Hier: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T10)
- 4 Ob 145/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
Auch; nur T7; Beis wie T5
- 7 Ob 61/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 61/12i
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl auch; Beisatz: Hier: fehlerhafte Anlageberatung. (T11)
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Vgl
- 4 Ob 201/12f
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 201/12f
- 10 Ob 13/13d
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
Ähnlich; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, wonach für eine (Positiv?)Feststellung eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (T12)
- 8 Ob 125/13k
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 125/13k
Auch; Beisatz: Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden. (T13)
- 3 Ob 191/13d
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
Auch; nur T7; Beis wie T5
- 1 Ob 199/14t
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 199/14t
Auch; Beis wie T13
- 9 Ob 26/14k
Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 Ob 26/14k
Auch; nur T7; Beisatz: Es müsste daher nach dem Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, dass dem Kläger der Inhalt der unterlassenen Ad-hoc-Meldung bei Publikation zur Kenntnis gelangt wäre. (T14)
Beis wie T5
- 7 Ob 59/15z
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
- 9 Ob 22/15y
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
- 2 Ob 36/15f
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 36/15f
Auch; Beis wie T5
- 8 Ob 140/15v
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 140/15v
Auch; nur T7; Beis wie T5; Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T15)
- 7 Ob 197/16w
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 197/16w
Auch
- 5 Ob 176/16t
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
nur T7
- 6 Ob 39/17d
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 39/17d
Auch; Beis wie T5; Beis wie T15
- 6 Ob 59/17w
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 59/17w
Vgl auch; Beisatz: Bei einer unterlassenen oder unrichtigen Ad-Hoc-Meldung stellt sich die Kausalitätsprüfung so dar, dass zu fragen ist, ob der Kläger 1. bei Einhaltung der gebotenen Ad-Hoc-Meldepflicht vom Inhalt der Meldung erfahren hätte und 2. dann eine andere (oder keine) Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Beide Fragen sind auf der Tatsachenebene zu beantworten. (T16)
Beisatz: Dafür, dass fehlende oder unrichtige Ad-Hoc-Meldungen ganz grundsätzlich nur für Anlegerentscheidungen kausal sein könnten, die binnen sechs Monaten getroffen werden, bestehen keine gesetzlichen Grundlagen. Auch die Frage, wie lange eine Ad-Hoc-Meldung auf der Website des Emittenten abrufbar sein muss, sagt noch nichts darüber aus, wie lange sie für die Investitionsentscheidung des Anlegers relevant sein kann. (T17)
- 5 Ob 182/17a
- 5 Ob 9/18m
Auch; Beis wie T13
- 3 Ob 191/17k
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/39
- 5 Ob 78/18h
Vgl; Beis wie T6
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