Norm
AußStrG §230 Abs2Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008508Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_001