RS OGH 1988/4/26 4Ob540/88, 5Ob86/88, 5Ob97/88, 5Ob92/92, 7Ob596/95, 5Ob288/98h, 1Ob154/99z, 8Ob255/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

AußStrG §230 Abs2
ZPO §393 Abs1

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    Veröff: EvBl 1988,114 S 532 = RZ 1988/54,226
  • 5 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 86/88
    Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T1)
  • 5 Ob 97/88
    Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 97/88
    Beis wie T1; Veröff: WBl 1989,124
  • 5 Ob 92/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 92/92
    Beis wie T1
  • 7 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 596/95
    nur: Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T2)
  • 5 Ob 288/98h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 288/98h
    Auch; nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur im Fall eines Zwischenantrags auf Feststellung ist im Verfahren nach § 37 MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig. (T4)
  • 1 Ob 154/99z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 154/99z
    Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht aber schon aus Gründen der Verfahrensökonomie für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte. (T5)
  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    nur: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig. (T6); Veröff: SZ 73/45
  • 7 Ob 279/00f
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 279/00f
    Auch; Beisatz: Eine unzulässige "Teilzwischenentscheidung" entfaltet für das Aufteilungsverfahren keine Wirkung und bindet das Gericht nicht. (T7)
  • 5 Ob 273/01k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T4
  • 5 Ob 218/01x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 218/01x
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 199/02d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 199/02d
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 6 Ob 89/02k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 89/02k
    nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. (T8); Beis wie T7
  • 5 Ob 38/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
    Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach §52 WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/21
  • 5 Ob 6/03y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y
    Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979. (T10); Veröff: SZ 2003/34
  • 9 Ob 125/04d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 125/04d
    Vgl; nur T6
  • 5 Ob 87/05p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 87/05p
    Auch; nur T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008508

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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