Norm
StGB §146 ERechtssatz
Ein Täter, der schon bei der Kontoeröffnung mit dem Vorsatz handelt, durch Ausgabe von Schecks, Barabhebungen und Bankomat-Abhebungen das kontoführende Institut zu schädigen und der dessen Angestellte über sein unredliches Vorhaben täuscht, verantwortet Betrug und nicht Untreue, welche nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der Täter nicht auch schon die Dispositionsbefugnis durch Täuschung erschleicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019