RS OGH 1988/4/26 4Ob540/88, 4Ob530/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
beobachten
merken

Norm

AußStrG §229
EheG §81
EheG §83

Rechtssatz

Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach § 83 EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    EvBl 1988/114 S 532 = RZ 1988/54,226
  • 4 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 530/91
    nur: Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008519

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten