Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach § 83 EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008519Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_002