Norm
KO §30 Abs1Rechtssatz
Die Zug - um - Zug - Abwicklung, die eine Anfechtung ausschließt, darf jedoch nicht bloß vereinbart sein; es bedarf vielmehr eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert; maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064633Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016