Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Zwar beseitigt in der Regel ein Vergleichsanbot die Wiederholungsgefahr, doch kann die mangelnde Bereitschaft des Beklagtenvertreters, die auf der Gegenseite offenkundig bestehenden Unklarheiten über die rechtlichen Konsequenzen des von ihm vorgeschlagenen Vergleichsabschlusses aufzuklären, im Einzelfall auch so gedeutet werden, daß es ihm weniger um eine vergleichsweise Bereinigung des Unterlassungsbegehrens, des Beiseitigungsbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens als vielmehr darum geht, nach der Ablehnung seiner Vergleichsangebote diesen Ansprüchen mit dem Einwand des Wegfalls der Wiederholungsgefahr begegnen und so eine - zumindest teilweise - Abweisung des Klagebegehrens erreichen zu können. Ein ernsthafter Sinneswandel ist daher zweifelhaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018