Norm
HGB §124Rechtssatz
Die Gesellschafter trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Beweisführung hinsichtlich der Beweggründe und Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, wenn sie behaupten, die Auflösung der Gesellschaft sei nicht im Zusammenhang mit dem zum Nachteil für die Gesellschaft ausgehenden Rechtssteit erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0040038Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0050OB00522_8700000_003