Norm
UrhG §85 Abs1Rechtssatz
Kann die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhanges, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse am Veröffentlichungsbegehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018