RS OGH 1988/4/26 4Ob514/88, 9ObA314/88, 8Ob545/91, 7Ob2278/96t, 10Ob8/00z, 6Ob300/00m, 6Ob339/00x, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1988
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Norm

KO §30 Abs1
KO §31 Abs1

Rechtssatz

Um die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nach einer Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichhalten zu können, darf sie nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode gezahlt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 514/88
    Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78
  • 9 ObA 314/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 314/88
    Veröff: SZ 62/15 = WBl 1989,192 = ZAS 1989/23 S 177 (Fink)
  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    Vgl; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844
  • 7 Ob 2278/96t
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2278/96t
  • 10 Ob 8/00z
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 8/00z
    Vgl; Beisatz: Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt von vornherein keine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T1)
  • 6 Ob 300/00m
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 300/00m
    Vgl auch; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2)
  • 6 Ob 339/00x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 74/101
  • 7 Ob 15/02k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/19
  • 3 Ob 232/08a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 232/08a
    Auch; Beisatz: Lohnzahlungen sind (auch wenn der Lohn periodengemäß im Nachhinein ausbezahlt wird, der Arbeitnehmer also vorleistet) wegen des zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als Zug-um-Zug-Leistung aufzufassen. Dies wurde damit begründet, dass durch den Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, das grundsätzlich auf den Austausch von Leistungen beider Seiten ausgerichtet ist. (T3); Veröff: SZ 2009/36
  • 3 Ob 8/10p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 8/10p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064643

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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