Norm
KO §30 Abs1Rechtssatz
Um die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nach einer Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichhalten zu können, darf sie nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode gezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012