Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
War sich der Täter (zwar noch im Zeitpunkt der Nötigungshandlung, jedoch) beim Vollzug des Beischlafes der fehlenden Einwilligung des Opfers nicht mehr bewußt, so verantwortet er - ungeachtet der objektiven Deliktsvollendung - bloß versuchte Nötigung zum Beischlaf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090658Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0110OS00005_8800000_001