Norm
ASVG §255 Abs1 BbRechtssatz
Ein Spengler, der nur mehr als Kühlerspengler oder Galanteriespengler arbeiten kann, wobei es in der ersten Berufsgruppe neunzig bis einhundert Arbeitsplätze, in der zweiten wesentlich weniger in Österreich gibt, kann auf diese Tätigkeiten verwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084772Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009