RS OGH 1988/4/27 14Os20/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

StGB §43

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 43 StGB sind neben dem Vorleben des Rechtsbrechers jedenfalls auch die Art der strafbaren Handlung, sein Verhalten nach der Tat, vor allem aber der Grad der Schuld des Täters zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091482

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0140OS00020_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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