TE Vwgh Beschluss 2003/11/27 AW 2003/04/0043

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §281;
LVergRG Krnt 2003 §18 Abs1;
LVergRG Krnt 2003 §18 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Oktober 2003, Zl. KUVS-1585/10/2003, betreffend Vergabe-Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Oktober 2003 wurde in der Vergabesache "Neubau Volkssschule H, Zimmermeisterarbeiten" der Antrag der beschwerdeführenden Partei, "die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und jede sonstige, für die Antragstellerin im Sinne des gesamten Vorbringens nachteilige Entscheidung für nichtig zu erklären", als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zur hg. Zl. 2003/04/0181 protokollierte Beschwerde, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Das Vorbringen im Aufschiebungsantrag geht dahin, dass einen Tag nach Zustellung des angefochtenen Bescheides die mitbeteiligte Partei den Zuschlag erteilt habe. Die beschwerdeführende Partei habe daher aus anwaltlicher Vorsicht einen Feststellungsantrag eingebracht. In weiterer Folge zieht die beschwerdeführende Partei den Schluss, "es wäre daher zweckmäßig und ökonomisch, das nunmehr fristgerecht eingebrachte Feststellungsverfahren erst fortzusetzen, wenn der VwGH über die gegenständliche Bescheidbeschwerde entschieden hat und dementsprechend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren über den Aufschiebungsantrag nicht auf die Frage der Rechtswirkungen des § 18 Abs. 2 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einzugehen ist (im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit ungeachtet der nach der Beschwerdebehauptung bereits erfolgten Zuschlagserteilung).

Dem Aufschiebungsantrag ist nämlich schon aus folgenden Gründen nicht stattzugeben:

In Ansehung von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich das Erfordernis, dass ein derartiges Begehren den normativen Bescheidabspruch als solchen, d.h. entweder diesen zur Gänze oder aber einen sich aus dem Bescheidabspruch ergebenden gesonderten Abspruchsteil zum Gegenstand hat (vgl. den hg. Beschluss vom 8. November 1984, Zl. 84/04/0173).

Darauf, dass bestimmte Bescheidwirkungen (Verbindlichkeit, Vollstreckbarkeit, Tatbestandswirkung; vgl. Oberndorfer,

Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 116) bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde aufgeschoben (suspendiert) werden sollen, wird im Aufschiebungsantrag nicht abgestellt, sondern darauf, dass ein anderes Verfahren (das Feststellungsverfahren) ausgesetzt wird (wohl in der Art des § 281 BAO). Dafür gibt es aber keine gesetzliche Grundlage. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn im Aufschiebungsantrag vorgebracht wird, die beschwerdeführende Partei wäre gezwungen, ein weiteres Mal den Verwaltungsgerichtshof anzurufen und den gegenständlichen Beschwerdepunkt geltend zu machen, auch wäre der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten "vorerst von weiterer Arbeit entlastet".

Dem Aufschiebungsantrag war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 27. November 2003

Schlagworte

VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040043.A00

Im RIS seit

12.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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