TE Vfgh Beschluss 2000/6/28 G13/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen Fehlens unverzichtbarer Formerfordernisse

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Datum vom 28. Jänner 2000 stellte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark den Antrag, "gemäß Art129a Abs3 iVm. Art89 und Art140 Abs1 B-VG die Worte im letzten Satz des §5b der Straßenverkehrsordnung 1960 idF der 20. Novelle, BGBl. I 1998/92, 'und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Kraftfahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken' aufzuheben."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß §15 Abs2 VerfGG 1953 hat ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof unter anderem ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 hat der Antrag gemäß Art140 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen (VfSlg. 11888/1988, 12223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (VfSlg. 11970/1989, 12564/1990, 13571/1993).

2. Der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Jänner 2000 genügt nicht den unverzichtbaren Formerfordernissen des §62 Abs1 VerfGG 1953. Zwar behauptet der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat, daß die angefochtene Gesetzesstelle "wegen der Ungeeignetheit des Grundrechtseingriffes" gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoße, es fehlt aber an jeglicher Begründung für das Vorliegen des behaupteten Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art5 StGG, somit an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im einzelnen", wie sie §62 Abs1 VerfGG 1953 zwingend voraussetzt.

III. Der Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G13.2000

Dokumentnummer

JFT_09999372_00G00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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