Norm
ASVG §333Rechtssatz
Durch die Sonderregelung des § 333 ASVG wird keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer bewirkt, da im ASVG eine gesetzliche Regelung der Unfallversicherung enthalten ist (§§ 172 ff), die in sehr eingehendem Maße für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Vorsorge trifft, wodurch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf privatrechtlicher Ebene weitgehend entbehrlich erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085226Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00008_8800000_001