RS OGH 1988/4/27 9ObA8/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
beobachten
merken

Norm

ASVG §333

Rechtssatz

Durch die Sonderregelung des § 333 ASVG wird keine Schlechterstellung der Arbeitnehmer bewirkt, da im ASVG eine gesetzliche Regelung der Unfallversicherung enthalten ist (§§ 172 ff), die in sehr eingehendem Maße für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Vorsorge trifft, wodurch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf privatrechtlicher Ebene weitgehend entbehrlich erscheint.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085226

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00008_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten