RS OGH 1988/4/27 3Ob521/88, 6Ob191/05i, 7Ob287/05i

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §287
ABGB §288

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die für den Sondergebrauch am öffentlichen Straßengrund erforderliche Genehmigung hat die Gemeinde als Eigentümerin die Interessen aller Bürger zu beachten und bei einem Widerstreit dieser Interessen eine ausgewogene Entscheidung zu treffen (hier: Beschränkung des Sondergebrauches auf einen Verkausständer für jeden Geschäftsinhaber).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 521/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 521/88
  • 6 Ob 191/05i
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 191/05i
    Auch; Beisatz: Wenn die Interessen aller Bürger an der Stadtbild- und Denkmalpflege zur Verweigerung der Sondernutzung herangezogen werden können, liegt es auf der Hand, dass diese Gründe auch einen Widerrufsgrund darstellen können und dass die im § 5 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes angeführten Umstände nur für den Straßenverwalter, nicht aber für den Grundeigentümer maßgebliche und taxativ aufgezählte Widerrufsgründe sind. (T1)
  • 7 Ob 287/05i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 287/05i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009814

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0030OB00521_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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