Norm
ABGB §287Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die für den Sondergebrauch am öffentlichen Straßengrund erforderliche Genehmigung hat die Gemeinde als Eigentümerin die Interessen aller Bürger zu beachten und bei einem Widerstreit dieser Interessen eine ausgewogene Entscheidung zu treffen (hier: Beschränkung des Sondergebrauches auf einen Verkausständer für jeden Geschäftsinhaber).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009814Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0030OB00521_8800000_001