Norm
ABGB §1158 IIIRechtssatz
Auch wenn der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist verzichtet, ändert sich am Bestand des Arbeitsverhältnisses nichts. Der Arbeitnehmer behält nicht nur seinen Entgeltanspruch, sondern es bleiben ihm auch die übrigen durch die Freistellung berührten Rechte gewahrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Dienstleistung, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Frist, Auflösung, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028415Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_001