RS OGH 1988/4/27 9ObA74/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

ABGB §1158 III
AngG §20 II

Rechtssatz

Auch wenn der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist verzichtet, ändert sich am Bestand des Arbeitsverhältnisses nichts. Der Arbeitnehmer behält nicht nur seinen Entgeltanspruch, sondern es bleiben ihm auch die übrigen durch die Freistellung berührten Rechte gewahrt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Dienstleistung, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Frist, Auflösung, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028415

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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